Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1a.
Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006009
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