§ 1a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1a.

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006009

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