Kurzrufnummer für Apothekendienste
§ 1a.
Der Apotheker/Die Apothekerin ist verpflichtet, an dem von der Österreichischen Apothekerkammer betriebenen Telefondienst mit der öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste 1455 nach Maßgabe einer Richtlinie der Österreichischen Apothekerkammer teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
20003947
Dokumentnummer
NOR40125053
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