§ 1 Zweckzuschussgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung

§ 1

§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)