Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung
§ 1
§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von
- 9,223% des Aufkommens an Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988 nach Abzug des in § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag)), zuzüglich
- 9,223% des Aufkommens an Körperschaftsteuer zuzüglich
- 80,55% des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)