§ 1 Zweckzuschussgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung

§ 1

§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling.

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