Zweckzuschüsse
§ 1
(1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling im Jahr 2001 und von 1 780 500 000 Euro jährlich ab dem Jahr 2002.
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.)
(3) Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.
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