§ 1 Zweckzuschussgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur

§ 1

(1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 1 780 500 000 Euro jährlich.

(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.)

(3) Die Länder verwenden den Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur in verstärktem Ausmaß für Zwecke der Erreichung des Kyoto-Ziels Österreichs, wobei insbesondere Bedacht genommen wird auf:

  1. 1. Anreize für eine Verbesserung von Wärmeschutz und effizienter Energiebereitstellung im Althausbestand ("thermische-energetische Sanierung"), wobei in diesem Zusammenhang auch die Vorgaben der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu berücksichtigen sind;
  2. 2. Anreize für die Anwendung von über die Vorgaben der bautechnischen Standards hinausgehenden Wärmeschutz und effiziente Energiebereitstellung im Wohnungsneubau, insbesondere durch die Vorgabe von energiebezogenen Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung;
  3. 3. Anreize für den Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie umweltfreundlicher Fernwärme.

(4) Die Länder berichten dem Bund in zweijährigen Abständen, welche Maßnahmen im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen wurden, sowie welches Ausmaß von Einsparungen klimarelevanter Treibhausgase erzielt worden ist, um den Vorgaben nach Abs. 3 zu entsprechen. Dabei ist in monetärer Hinsicht die Aufteilung von Wohnbauförderungsmitteln auf Wohnungsneubau und Althaussanierung, unter expliziter Ausweisung des Anteils thermisch-energetischer Sanierungen, darzustellen. Weiters sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf den durchschnittlichen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in geeigneter Weise darzustellen.

(5) Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.

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