§ 1 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

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