§ 1 Zuschlag zum Lohnpfändungsgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. XXXIII Z1, BGBl. Nr. 628/1991)

§ 1.

(1) Zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und 2 des Lohnpfändungsgesetzes 1985 angeführten Beträgen wird ein Zuschlag von 12,1 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Beträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Schlagworte

Existenzminimum, Erhöhung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10002826

Dokumentnummer

NOR12034545

alte Dokumentnummer

N2198817334R

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