§ 1 Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 1.

Die Zollämter werden ermächtigt, anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung die in der Anlage angeführten Waren bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzubehalten, wenn diese Waren im Einzelfall im Sinne

  1. 1. der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern, BGBl. Nr. 303/1971, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3. der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974, BGBl. Nr. 692, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. 4. der Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. 5. der Textilpflegekennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 337/1975, in der jeweils geltenden Fassung,
  6. 6. der Verordnung über die Kennzeichnung pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, BGBl. Nr. 186/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
  7. 7. der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, BGBl. Nr. 187/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
  8. 8. der Verordnung über die Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, BGBl. Nr. 188/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
  9. 9. der Verordnung über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, BGBl. Nr. 189/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
  10. 1 0.der Verordnung über die Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, BGBl. Nr. 190/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
  11. 11. der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger händischer Geschirrspülmittel, BGBl. Nr. 191/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
  12. 12. der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien, BGBl. Nr. 192/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
  13. 13. der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel, BGBl. Nr. 193/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
  14. 14. der Verordnung über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  15. 15. der Verordnung über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel, BGBl. Nr. 443/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
  1. kennzeichnungspflichtig sind, die Kennzeichnung aber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. Soweit in der Anlage Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) angeführt sind, unterliegen dem Zurückbehaltungsrecht ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. deren „ex-Positionen“ erfaßt sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002799

Dokumentnummer

NOR12034168

alte Dokumentnummer

N2198717351R

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