§ 1 Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 1.

Im Jahr 2020 dürfen AusländerInnen, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:

  1. 1. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  2. 2. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
  3. 3. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
  4. 4. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
  5. 5. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  6. 6. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
  7. 7. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
  8. 8. Wirtschaftstreuhänder/innen
  9. 9. Ärzt(e)innen

Schlagworte

Schwachstromtechnik

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20010871

Dokumentnummer

NOR40219934

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