§ 1.
Im Jahr 2019 dürfen Ausländerinnen und Ausländer, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:
- 1. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
- 2. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
- 3. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
- 4. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
- 5. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
- 6. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
- 7. Wirtschaftstreuhänder/innen
- 8. Ärzt(e)innen
Schlagworte
Schwachstromtechnik, Wirtschaftstreuhänderin
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20010542
Dokumentnummer
NOR40211354
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