§ 1.
Im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2019, sowie in Kollektivverträgen enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
- 1. Lieferservice im Lebensmittelhandel (einschließlich Lieferservice von Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) sowie von Drogerien und Drogeriemärkten an Samstagen bis 22 Uhr
- a) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
- b) Kommissionieren von Waren;
- c) Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
- 2. Güterbeförderung an Samstagen bis 22 Uhr
- Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels (einschließlich Lieferservice von Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.
Schlagworte
Wochenendruhe
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Gesetzesnummer
20011374
Dokumentnummer
NOR40227957
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