§ 1 Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1952

§ 1.

(1) Trunksüchtigen, sowie Personen, die bereits mehrmals wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung bestraft wurden, kann das Betreten von Betrieben des Gast- und Schankgewerbes, in denen alkoholische Getränke verabreicht werden, verboten werden.

(2) Das Verbot kann entweder für das ganze Bundesgebiet oder für ein örtlich beschränktes Gebiet ausgesprochen werden.

(3) Das Verbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verhängt und erforderlichenfalls wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10005228

Dokumentnummer

NOR12058579

alte Dokumentnummer

N4195214991S

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