§ 1.
(1) Trunksüchtigen, sowie Personen, die bereits mehrmals wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung bestraft wurden, kann das Betreten von Betrieben des Gast- und Schankgewerbes, in denen alkoholische Getränke verabreicht werden, verboten werden.
(2) Das Verbot kann entweder für das ganze Bundesgebiet oder für ein örtlich beschränktes Gebiet ausgesprochen werden.
(3) Das Verbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verhängt und erforderlichenfalls wiederholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10005228
Dokumentnummer
NOR12058579
alte Dokumentnummer
N4195214991S
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