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§ 1 Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2003

Zugangsvoraussetzungen

§ 1.

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften als erfüllt anzusehen:

  1. 1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Pharmazie oder der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung Technische Chemie oder der Studienrichtung Biologie oder der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder der Studienrichtung Veterinärmedizin oder der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
  2. 2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) auf dem Gebiet der Herstellung von Arzneimitteln und Giften.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

20002556

Dokumentnummer

NOR40039408

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