§ 1 Zuckergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 619/1987

§ 1.

(1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 2 angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag erhoben. Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Der Abschöpfung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Abschöpfung ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

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TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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1212 - - Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr,

frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,

Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren (einschließlich

nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium

intybus sativum), die hauptsächlich für die menschliche

Ernährung verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

- andere:

91 - - Zuckerrüben

1701 - - Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,

fest:

- Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen:

11 - - Rohrzucker

12 - - Rübenzucker

- andere:

91 - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen:

B - andere

99 - - sonstige

1702 - - Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

10 - Lactose und Lactosesirup:

B - Lactosesirup

20 - Ahornzucker und Ahornsirup

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

C - Zucker und Melassen, karamelisiert

D - andere

1703 - - Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

2106 - - Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

90 - andere:

A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

oder Farbstoffen:

3 - sonstige

(3) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz zwischen Rohzucker und Weißzucker unterschieden wird, gilt als Rohzucker Zucker, der in der Trockensubstanz einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer Polarisation von weniger als 99,5 Grad entspricht. Als Weißzucker gilt Zucker, der in der Trockensubstanz einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer Polarisation von 99,5 Grad oder mehr entspricht.

(5) Für die gemäß Abs. 2 der Abschöpfung unterliegenden Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.

(6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene in Abs. 2 angeführten Waren nicht,

  1. a) für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird
  2. b) für die ein Abschöpfungssatz gemäß § 2 nicht festgesetzt ist.

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 619/1987

Schlagworte

Genusstoff, Geschmackstoff

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004017

Dokumentnummer

NOR12044712

alte Dokumentnummer

N3196710067T

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