§ 1 Zollrechtliche Maßnahmen für Staaten und Gebiete außerhalb des GATT

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Zu Abs. 3: Zolltarifgesetz 1958 jetzt Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987

§ 1.

(1) Die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten ermäßigten oder aufgehobenen Zollsätze sind in der jeweils geltenden Höhe auch auf Waren anzuwenden, die aus Staaten, Gebieten oder Gebietsteilen stammen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Zollsätze sind wie Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die Waren

  1. a) der im Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, festgesetzte allgemeine Zollsatz oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften zu erhebende Zollsatz günstiger ist oder
  2. b) an Stelle der Zölle Abgaben mit zollgleicher Wirkung zu erheben sind.

Zu Abs. 3: Zolltarifgesetz 1958 jetzt Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987

Schlagworte

BGBl. Nr. 74/1958

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004073

Dokumentnummer

NOR12045075

alte Dokumentnummer

N3197019342R

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