I. Allgemeine Bestimmungen Zollgebiet, Zollgrenzbezirk, Zollbinnenland
§ 1.
(1) Die Republik Österreich ist ein einheitliches Zollgebiet, das nach außen durch die Bundesgrenze (Zollgrenze) umschlossen wird (Art. 4 Abs. 1 B-VG).
(2) Wenn ausländische Gebietsteile auf Grund von Staatsverträgen als Zollanschlüsse in das österreichische Zollgebiet einbezogen werden, so gelten sie in zollrechtlicher Hinsicht als Zollgebiet. Werden durch Staatsverträge aus dem österreichischen Zollgebiet Teile als Zollausschlüsse ausgeschieden und einem ausländischen Zollgebiet angegliedert, so gelten sie in zollrechtlicher Hinsicht als Zollausland; das gleiche gilt, wenn Zollausschlüsse geschaffen werden, die einem ausländischen Zollgebiet nicht angeschlossen werden.
(3) Längs der Zollgrenze wird durch die Zollbinnenlinie ein Gebietsstreifen (Zollgrenzbezirk) vom übrigen Zollgebiet (Zollbinnenland) abgegrenzt. Im Zollgrenzbezirk unterliegt der Warenverkehr besonderen Erleichterungen und Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz. Der Zollgrenzbezirk ist unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der Grenzbewohner durch den Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Breite des Zollgrenzbezirkes darf 20 km nicht übersteigen. Der Zollgrenzbezirk ist von den Finanzlandesdirektionen durch Aufschriftstafeln in den Gemeinden und an den Straßen des Zollgrenzbezirkes zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049518
alte Dokumentnummer
N3198810364F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)