§ 1.
(1) Für die im Zollverfahren abzugebenden schriftlichen Anmeldungen sowie für die Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, (WertZG), in der geltenden Fassung, sind die nachstehend bezeichneten Vordrucke entsprechend dem Anhang zu verwenden:
- 1. Einheitspapier/AT (Muster 1 oder Muster 2) oder ausländisches Einheitspapier, erforderlichenfalls mit Ergänzungsblättern (Muster 1.1 oder Muster 2.1) oder Listen nach den Anordnungen im Anhang; nach Maßgabe der Anordnungen im Anhang ist die Verwendung eines Anleitungsblattes/AT (Muster 3) oder eines durch Eindrucke entsprechend diesem Anleitungsblatt ergänzten Einheitspapiers/AT zulässig (Anm.: Muster nicht darstellbar);
- 2. Ergänzungsblätter zur Anmeldung auf dem Einheitspapier, u. zw. Ergänzungsblatt OL (Muster 4.1) für Sammelanmeldungen und Abmeldungen;
- Ergänzungsblatt RW (Muster 4.2) für ausländische Rückwaren;
- Ergänzungsblatt MO (Muster 4.3) für Waren, die bei der Ausfuhr
oder Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr
dem Marktordnungsgesetz 1985 oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 unterliegen oder
Gegenstand von Förderungen sind;
- Ergänzungsblatt VR (Muster 4.4) im Vormerkverkehr;
- Ergänzungsblatt BR (Muster 4.5) bei der Ausfuhr von Waren, die Branntwein enthalten (Anm.: Muster nicht darstellbar);
- 3. Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes (Muster 5) (Anm.: Muster nicht darstellbar);
- 4. Anmeldung/EX - Postverkehr (Muster 6) für die Ausfuhr im Postverkehr (Anm.: Muster nicht darstellbar);
- 5. Anmeldung für Betriebsmittel (Muster 7) (Anm.: Muster nicht darstellbar);
- 6. Anmeldung zur Einlagerung in öffentliche Zollager des Bundes (Muster 8) (Anm.: Muster nicht darstellbar).
(2) Die Vordrucke sind entsprechend den Anordnungen im Anhang herzustellen und auszufüllen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10004658
Dokumentnummer
NOR12050843
alte Dokumentnummer
N3199011794J
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