§ 1.
(1) Die Bewilligung im Sinne des § 6a ZollR-DG wird auf Antrag eines privaten Unternehmens bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt.
(2) Die operationelle Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen. Als im Informatikverfahren durchgeführt gilt auch die elektronische Erfassung papiermäßig vorgelegter mit Ausgangsbestätigung versehener Ausfuhrbescheinigungen durch den Bewilligungsinhaber.
(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten an die Zollverwaltung gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG.
Schlagworte
Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20009483
Dokumentnummer
NOR40180096
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