§ 1.
(1) Die Abgabe von Anmeldungen im Zollverfahren ist nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen im Weg des Datenaustausches zulässig.
(2) Der Datenaustausch ist nur durch die Übertragung der die Anmeldung bildenden Datensätze (Nachrichten) vom einzelnen Teilnehmer an das für das zuständige Zollamt tätig werdende Bundesrechenamt sowie durch die Übertragung der die Erledigungen bildenden Datensätze vom Bundesrechenamt an den Teilnehmer zulässig.
(3) Der Datenaustausch hat durch Datenübertragung über ein Unternehmen zu erfolgen, das als Dienstleister des Teilnehmers die automationsunterstützte Datenübermittlung gewerbsmäßig besorgt (Datenübermittler) und durch einen festgeschalteten Fernsprechstromweg oder eine digitale Datenleitung mit dem Bundesrechenamt verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004793
Dokumentnummer
NOR12052066
alte Dokumentnummer
N3199318059L
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