§ 1 Zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen den Irak

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1992

§ 1.

(1) Forderungen der Regierung Iraks, einer natürlichen oder juristischen Person im Irak oder einer Person, die durch oder für eine solche natürliche oder juristische Person tätig wird, sind nicht zu erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch die Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nach der Resolution 661, BGBl. Nr. 524a/1990, und damit zusammenhängenden Resolutionen beeinträchtigt wurde.

(2) Der Beweis dafür, daß die Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung der Transaktion durch die in Abs. 1 genannten Maßnahmen nicht berührt wurde, obliegt dem, der den Anspruch geltend macht.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10003035

Dokumentnummer

NOR12035979

alte Dokumentnummer

N2199219619J

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