§ 1 Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Art und Aufgabe des Grundlehrganges

§ 1.

(1) Der Grundlehrgang für Zivildienstleistende hat die Aufgabe, den Zivildienstleistenden jene Fertigkeiten und grundsätzlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie im Fall ihres Einsatzes bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen gemäß § 21 Abs. 1 oder § 8a ZDG benötigen. Er soll eine Grundlage für eine Verwendung der Zivildienstpflichtigen bei für derartige Einsätze in Betracht kommenden Einrichtungen sein.

(2) Die Zivildienstleistenden sollen im Grundlehrgang weiters mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung der Republik Österreich vertraut gemacht und in ihrer Urteilsfähigkeit und in ihrem sozialen Verständnis gefördert werden. Sie sollen ihre gesellschaftliche Stellung und ihre Rolle im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung erkennen lernen und zu entsprechendem Handeln im Dienste der Umfassenden Landesverteidigung ausgebildet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10005666

Dokumentnummer

NOR12062265

alte Dokumentnummer

N4198910009H

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