§ 1 ZIS-V 2019

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

1. Abschnitt

Einmeldung von Daten Einmeldeverpflichtete

§ 1.

(1) Zur Einmeldung von gemäß § 5 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 3 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:

  1. 1. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und Z 17 TKG 2003;
  2. 2. Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
  1. a) Erdöl,
  2. b) Gas,
  3. c) Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
  4. d) Fernwärme,
  5. e) Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder
  6. f) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen)

bereitzustellen;

  1. 3. Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die Seilbahninfrastruktur betreiben.

(2) Gemäß Abs. 1 Einmeldeverpflichtete können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Einmeldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.

Schlagworte

Abwasserentsorgung, Erzeugungsdienst, Leitungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20010587

Dokumentnummer

NOR40213273

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