materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022
1. Abschnitt
Einmeldung von Daten Einmeldeverpflichtete
§ 1.
(1) Zur Einmeldung von gemäß § 5 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 3 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:
- 1. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und Z 17 TKG 2003;
- 2. Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
- a) Erdöl,
- b) Gas,
- c) Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
- d) Fernwärme,
- e) Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder
- f) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen)
bereitzustellen;
- 3. Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die Seilbahninfrastruktur betreiben.
(2) Gemäß Abs. 1 Einmeldeverpflichtete können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Einmeldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.
Schlagworte
Abwasserentsorgung, Erzeugungsdienst, Leitungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20010587
Dokumentnummer
NOR40213273
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