§ 1 ZIS-EinmeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.2016

Einmeldeverpflichtete

§ 1.

(1) Zur Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen alle Organe

  1. 1. des Bundes,
  2. 2. der Länder,
  3. 3. der Gemeinden,
  4. 4. der Gemeindeverbände sowie
  5. 5. der sonstigen Selbstverwaltungskörper

verpflichtet, die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über elektronisch verfügbare Informationen gemäß § 4 betreffend Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 2 verfügen.

(2) Zur Einmeldung von elektronisch verfügbaren Informationen gemäß § 4 an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 2 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen weiters verpflichtet:

  1. 1. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und Z 17 TKG 2003;
  2. 2. Unternehmen, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
  1. a) Erdöl,
  2. b) Gas,
  3. c) Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
  4. d) Fernwärme,
  5. e) Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder
  6. f) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen)

bereitzustellen.

  1. 3. Unternehmen, die Seilbahninfrastruktur betreiben.

(3) Gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Einmeldeverpflichtete können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Einmeldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.

Schlagworte

Abwasserentsorgung, Erzeugungsdienst, Leitungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009525

Dokumentnummer

NOR40180752

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