§ 1 ZiDAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder erfolgreich absolvierten Teile von Ausbildungen in einem der in § 3 Abs. 2 ZDG genannten Gebiete ein Ausbildungsbeitrag nach Maßgabe des § 38a ZDG geltend gemacht werden kann.

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