§ 1 ZIB-V

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 147/2023

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „100m Raster“ die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern;
  2. 2. „Aktive Breitbandanschlüsse“ Anschlüsse, bei denen zum Stichtag der jeweiligen Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung (§ 4) ein aufrechter Vertrag über die Erbringung eines Breitbandprodukts (Z 4) besteht;
  3. 3. „Anbindung“ gegliedert nach Ort bzw. Art der Anbindungen des Teilnehmeranschlusses oder der Basisstation wie folgt:

Festnetztechnologien (außer Fixed Wireless Access)

Glasfaseranbindung von

- Hauptverteiler (HVt) / Central Office (CO)

- Cabinet oder Fibre-Node, nicht unmittelbar beim Gebäude (FTTC/Fibre-Node)

- Gebäude (FTTB, Verteiler in oder unmittelbar vor dem Gebäude)

- Teilnehmer (FTTH)

Mobilfunktechnologien und Fixed Wireless Access

Anbindung der Basisstation/Richtfunkstation mit

- Glasfaser

- Kupferdoppelader/Richtfunk

  

  1. 4. „Breitbandprodukt“ ein Internetzugangsprodukt, das technologieneutral über eine maximale Download-Bandbreite von 144 kbit/s verfügt. Das Internetzugangsprodukt kann dabei auch in einem Bündel mit anderen Diensten bereitgestellt werden.
  2. 5. „Download-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (§ 3 Z 9b TKG 2003) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung vom Kommunikationsnetz zur Telekommunikationsendeinrichtung;
  3. 6. „Endkundenebene“ Dienstleistungen, die unmittelbar an Endnutzer iSd. § 3 Z 5 TKG 2003 angeboten werden;
  4. 7. „Festnetz“ ein Kommunikationsnetz, an das die Telekommunikationsendeinrichtungen über Kabelverbindungen oder gegebenenfalls Richtfunk angeschaltet sind;
  5. 8. „Festnetztechnologien“, die Technologien a) DSL über eigene Leitung, b) DSL über entbündelte Leitung, c) Kabelmodem/Koaxialkabel, getrennt nach DOCSIS 1.0 und 2.0 / DOCSIS 3.0 / DOCSIS 3.1, d) Fixed Wireless Access, getrennt nach WiMAX / WLAN / 4G/5G, e) FTTH über eigene Leitung f) FTTH über Open Access passiv und g) Sonstige;
  6. 9. „Geschäftskundenprodukte“ Breitbandprodukte, die an Endnutzer iSd. § 3 Z 5 TKG 2003 gerichtet sind, die Unternehmer im Sinne § 1 KSchG, BGBl Nr. 140/1979 idgF, sind;
  7. 10. „Größte Unternehmen“ (§ 4 Abs. 1) Auskunftspflichtige gemäß § 2, mit in Summe wenigstens 50.000 festen oder mobilen aktiven Breitbandanschlüssen (Z 2), basierend auf eigener Infrastruktur, entbündelter Leitung oder Open Access passiv;
  8. 11. „Hybrid-Dienste“ Breitbanddienste, bei denen die Datenübertragung zwischen Kommunikationsnetz und Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig über das Festnetz oder das Mobilfunknetz erfolgen kann. Ausgenommen sind solche Dienste, bei denen die mobile Verbindung ausschließlich als Backup bei einem Ausfall der festen Verbindung verwendet wird;
  9. 12. „Mobilfunktechnologien“ die Technologien a) GSM (2G), b) UMTS (3G), c) LTE (4G) und d) NR (5G);
  10. 13. „Mobilfunknetz“ ein Kommunikationsnetz, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, wenn an den verwendeten Frequenzen ein gemäß § 55 TKG 2003 eingeräumtes Nutzungsrecht besteht;
  11. 14. „Open Access aktiv“ Zugang zu Kommunikationsdiensten auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß § 37 TKG 2003 beruht;
  12. 15. „Open Access passiv“ Zugang zu passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß § 37 TKG 2003 beruht;
  13. 16. „Privatkundenprodukte“ alle an Endnutzer iSd § 3 Z 5 TKG 2003 gerichteten Breitbandprodukte, die keine Geschäftskundenprodukte nach Z 9 sind;
  14. 17. „Upload-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (§ 3 Z 9b TKG 2003) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung von der Telekommunikationsendeinrichtung zum Kommunikationsnetz;
  15. 18. „Versorgbare Anschlüsse“ jene Haushalte und Unternehmensstandorte, bei denen ein Hausanschluss vorhanden ist bzw. auf Nachfrage kurzfristig und zu den regulären Herstellungsentgelten hergestellt werden kann;
  16. 19. „Vorleistungsebene“ Dienstleistungen, die nicht unmittelbar an Endnutzer iSd. § 3 Z 5 TKG 2003 angeboten werden;
  17. 20. „Zugangsrealisierungen“ die Technologien gemäß Z 8 und Z 11 sowie bei Diensterbringung über ein Mobilfunknetz nur stationäre Nutzung mit WLAN-Modem /Cube;

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20010713

Dokumentnummer

NOR40215850

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