I. Aufgaben der Zivilflugplatzhalter.
§ 1. Grundsätze.
(1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat dafür zu Sorgen, daß die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist weiters verpflichtet, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§§ 15 bis 21) auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zu erstellen.
(3) Der Halter eines Privatflugplatzes hat auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen die im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Regelungen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146877
alte Dokumentnummer
N9196250418J
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