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§ 1 Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1999

§ 1.

Der Bund zeichnet bei der Afrikanischen Entwicklungsbank im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung einen Höchstbetrag von 3 780 zusätzlichen Kapitalanteilen in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10005165

Dokumentnummer

NOR12057729

alte Dokumentnummer

N3199958246L

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