§ 1 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Verfassungsbestimmung

Abschnitt I Allgemeine Grundsätze

§ 1

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt.

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