§ 1 WVoS

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Allgemeines, Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildung der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten, freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Ärzte und Ärztinnen mit dem Ziel der Erlangung jener Kenntnisse und Fertigkeiten eines/einer mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arztes/Ärztin, die diesen/diese zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizieren (§ 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes).

(2) „Substitutionsbehandlung“ im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung im Sinne des § 23a Abs. 1 der Suchtgiftverordnung.

(3) Amtsärzte und Amtsärztinnen dürfen mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung (§§ 21 Abs. 2, 23g der Suchtgiftverordnung) nur betraut werden, wenn sie diese Weiterbildung oder eine Weiterbildung absolviert haben, die der in dieser Verordnung geregelten Weiterbildung gleichwertig ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20005137

Dokumentnummer

NOR40085059

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