§ 1 Wirtschaftsraum-FA-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 1

Die Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis werden organisatorischen Zweckmäßigkeiten folgend regionalisiert. Die Regionalisierung orientiert sich an geografischen Gegebenheiten, organisatorischen Mindestgrößen sowie wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen. Die Bildung größerer Organisationseinheiten mit einheitlicher Leitung und mit verstärkter Autonomie ermöglicht eine einfache und kostensparende Vollziehung und vermeidet eine darüber hinausgehende Zentralisierung. Durch die Beibehaltung der Standorte wird gleichzeitig den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung Rechnung getragen.

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