Anwendungsbereich
§ 1.
Dieser Verordnung unterliegen
- 1. Schweine, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet, gehalten und zur Fleischgewinnung getötet werden (Wildschweine) und
- 2. Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Z 1 die Klassische oder die Afrikanische Schweinepest festgestellt wurde (Seuchengebiete).
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10010817
Dokumentnummer
NOR12137567
alte Dokumentnummer
N8199437122J
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