§ 1 Wildschweine-Schweinepestverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Anwendungsbereich

§ 1.

Dieser Verordnung unterliegen

  1. 1. Schweine, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet, gehalten und zur Fleischgewinnung getötet werden (Wildschweine) und
  2. 2. Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Z 1 die Klassische oder die Afrikanische Schweinepest festgestellt wurde (Seuchengebiete).

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10010817

Dokumentnummer

NOR12137567

alte Dokumentnummer

N8199437122J

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