§ 1
Alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind, wenn sie in einer Gemeinde nicht nur vorübergehenden Aufenthalt nehmen (zum Beispiel als Urlauber, Geschäftsreisende, Anstaltspfleglinge, Gäste, Durchziehende usw.), auf Grund der im Meldezettel (Anlage A des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973) enthaltenen Angaben (Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) in die Wählerevidenz aufzunehmen.
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