§ 1 WeinG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Anwendungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

  1. 1. Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,
  2. 2. Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991 S. 1, fallen,
  3. 3. Obstweinerzeugnissen,
  4. 4. weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie
  5. 5. Weinbehandlungsmitteln.

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