§ 1 WDV

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1.

(1)  Durch diese Verordnung werden für börsengehandelte Warenzertifikate abhängig vom Emissionsvolumen sowohl Positionslimits gesetzt als auch die Positionsmeldepflichten ausgesetzt.

(2) Börsengehandelte Warenzertifikate im Sinne dieser Verordnung sind verbriefte Inhaberschuldverschreibungen, die an einem inländischen Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt werden und bei denen der Rückzahlungsbetrag von der Wertentwicklung einer Ware gemäß Art. 2 Nr. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1, oder derjenigen eines Warenkorbs abhängig ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2022

Gesetzesnummer

20010097

Dokumentnummer

NOR40199733

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