§ 1 Wasserwirtschaftskataster

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.1969

§ 1.

(1) Der Wasserwirtschaftskataster ist vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet zu führen.

(2) In ihm sind Angaben und Erkenntnisse über die gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich der für die Wasserwirtschaft in Betracht kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über den Grundwasserhaushalt, die Ent- und Bewässerungen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewässer, die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen fachgemäß zu sammeln, in zusammenhängender Weise darzustellen und auf dem laufenden zu halten.

(3) Dabei ist auf die wesentlichen Wassernutzungen, den notwendigen Gewässerschutz und die gegenseitige Abhängigkeit der verschiedenen Eingriffe in den Wasserhaushalt ebenso Bedacht zu nehmen wie auf die voraussichtliche Entwicklung der Wasserwirtschaft und des Raumes als ganzes.

(4) Der Wasserwirtschaftskataster ist nach Flußgebieten und nach Sachgebieten zu gliedern.

Schlagworte

Landwirtschaft, Entwässerung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010329

Dokumentnummer

NOR12131337

alte Dokumentnummer

N8196912141I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)