I. Abschnitt. Das Wasserbuch.
§ 1.
- a) die Übersichtsmappe (§§ 2 bis 4);
- b) die einzelnen Gewässermappen (§§ 5 bis 10);
- c) das Postzahlenverzeichnis (§ 11);
- d) die Kartothek (§ 12);
- e) die Wasserkartensammlung (§ 13);
- f) die Urkundensammlung (§§ 14 und 15).
(2) In einen Anhang zum Wasserbuch sind die Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände aufzunehmen (§ 16).
(3) In weiteren Anhängen sind die nur auf Antrag zu verzeichnenden ständigen Wassernutzungen (§ 17) und gegebenenfalls die in einem Nachbarstaat verliehenen Wasserbenutzungsrechte an Grenzgewässern ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129836
alte Dokumentnummer
N8194839228L
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