§ 1 Waschmittelgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 1.

(1) „Waschmittel“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind chemische Erzeugnisse, die zur Reinigung von

  1. 1. Textilien,
  2. 2. Geschirren oder Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen,
  3. 3. Böden, Wänden, Möbeln oder sanitären Einrichtungen,
  4. 4. Kraftfahrzeugen,
  5. 5. Maschinen in gewerblichen Betrieben oder von
  6. 6. Werkstücken in metallverarbeitenden gewerblichen Betriebsanlagen
  1. in Verkehr gebracht werden und die zusammen mit Wasser reinigend wirken.

(2) Als Waschmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch chemische Erzeugnisse, die vor, während oder nach dem Waschvorgang dem Waschgut zugegeben werden.

(3) „Inverkehrbringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Herstellen, Einführen, Verpacken, Feilhalten und jedes sonstige Überlassen, sofern diese Tätigkeiten zu Erwerbszwecken geschehen. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn

  1. 1. sichergestellt ist, daß das Waschmittel in einer diesem Bundesgesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit im Inland nicht zum Verbraucher gelangt,
  2. 2. das Waschmittel in Form von Warenproben (das sind als solche gekennzeichnete Waschmittelpackungen und -behältnisse, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Nennfüllmenge, welche geringer als die Nennfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Verpackungsart ist) weitergegeben wird oder
  3. 3. das Waschmittel in einer anderen als der in Z 2 genannten Form ausschließlich zu Zwecken der Produktforschung, ausgenommen die Marktforschung, weitergegeben wird.

Schlagworte

Waschmittelbehältnis

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010454

Dokumentnummer

NOR12133319

alte Dokumentnummer

N8198411504Y

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