§ 1 Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1999

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1.

Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Wäschewarenerzeuger (§ 94 Z 23 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

NOR40001803

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