§ 1 VwGH-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2016

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß dem Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20009650

Dokumentnummer

NOR40186951

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