Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß dem Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20009650
Dokumentnummer
NOR40186951
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