§ 1 VwG-PauschVgtV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2014

Pauschalvergütung

§ 1

Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2014 und die folgenden Kalenderjahre mit 17 000 Euro jährlich festgesetzt.

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