Ist erstmals auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen (vgl. § 2).
§ 1.
(1) In Fällen, in denen keine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch
- 1. einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
- 2. einen allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
- 3. die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).
- Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen von höchstens 50 000 Euro die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Gesetzesnummer
20012745
Dokumentnummer
NOR40266542
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