§ 1 VRV 1997

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

I. ABSCHNITT

Voranschlag Zeitraum der Veranschlagung

§ 1

Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen.

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