§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Tschechischen Republik

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.2023

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Tschechischen Republik im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

20012379

Dokumentnummer

NOR40256372

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