§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Republik Slowenien und Ungarn

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.2021

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 12. November 2021, 00.00 Uhr, bis 11. Mai 2022, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021

Gesetzesnummer

20011685

Dokumentnummer

NOR40238733

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