§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bestimmten Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2021

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen

  1. 1. zur Tschechischen Republik und
  2. 2. zur Slowakischen Republik

jeweils im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011439

Dokumentnummer

NOR40229914

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)