§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2020

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 12. November 2020, 00.00 Uhr, bis 11. Mai 2021, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011322

Dokumentnummer

NOR40227240

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)