§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.2019

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 14. November 2019, 00.00 Uhr, bis 14. Mai 2020, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Gesetzesnummer

20010792

Dokumentnummer

NOR40219047

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