§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Alte FassungIn Kraft seit 03.11.2018

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 12. November 2018, 00.00 Uhr, bis 12. Mai 2019, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018

Gesetzesnummer

20010368

Dokumentnummer

NOR40208862

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