§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2018

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 11. Mai 2018, 00.00 Uhr, bis 11. November 2018, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2018

Gesetzesnummer

20010193

Dokumentnummer

NOR40201838

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